Kampf der EU gegen sogenannte Briefkastengesellschaften
Personengesellschaften sind nur betroffen, wenn diese im Ausland der Körperschaftsteuer unterliegen, wie beispielsweise in Bulgarien, Portugal, Spanien oder Zypern

Der von der Europäischen Kommission unter dem Titel „shining a light on empty shell companies“ vorgelegte Richtlinienvorschlag (siehe Bild) soll sicherstellen, dass Briefkastengesellschaften innerhalb der EU, die nicht über jene in der Richtlinie definierte Substanz verfügen, steuerliche Vorteile in den EU-Mitgliedstaaten verweigert werden. Auch wenn sich die Vorschriften hauptsächlich an substanzlose Unternehmen richten, führen sie bei vielen Steuerpflichtigen zu zusätzlichem Administrationsaufwand.
Die ATAD III soll bis spätestens 30.6.2023 in innerstaatliches Recht übernommen werden und ab dem 1.1.2024 anwendbar sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich einige Substanzanforderungen bereits auf die beiden Vorjahre, d. h. auch auf das Jahr 2022, beziehen. Mithin besteht im Einzelfall bereits heute Analyse- bzw. Handlungsbedarf.
Auch wenn aus deutscher Sicht mit der Adjustierung des § 50d Abs. 3 EStG bereits eine erhebliche Verschärfung erfolgt ist, könnte der Gesetzgeber durch die ATAD III zu weiteren Anpassungen gezwungen werden: Dies dürfte einerseits zusätzliche Compliancepflichten betreffen, andererseits aber auch die Rechtsfolgen, da § 50d Abs. 3 EStG bisher nur auf die Entlastung von deutschen Quellensteuern begrenzt ist und keine abweichende Einkünftezurechnung vorsieht oder die Abkommensberechtigung insgesamt versagt. Mithin droht insofern eine weitere Regelungsverschärfung.
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